Allgemeine Geschäftsbedingungen
Goodstuff Motion Studios GmbH
Im Weizenfeld 6, 4020 Linz, Österreich Firmenbuchnummer: FN 668958 m, Landesgericht Linz UID-Nummer: ATU82864205 Telefon: +43 650 242 85 16 E-Mail: office@goodstuffvisuals.com Web: goodstuffvisuals.com Stand: April 2026 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B). Sofern im Angebot selbst nichts anderes vereinbart wird, gelten die nachfolgenden AGB der Goodstuff Motion Studios GmbH.
Dokumentarische Filmproduktion Behind the Scenes — Goodstuff Visuals
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH (im Folgenden „Goodstuff Motion Studios GmbH") erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Goodstuff Motion Studios GmbH und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern (B2B) anwendbar.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung; diese ist unter goodstuffvisuals.com/agb abrufbar. Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der Goodstuff Motion Studios GmbH schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht die Goodstuff Motion Studios GmbH ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die Goodstuff Motion Studios GmbH bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 30 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote der Goodstuff Motion Studios GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot selbst nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt wird. 1.7 Sofern nicht anders vereinbart, gilt: Zusatzvereinbarungen sowie nachträgliche Beauftragungen bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Die Schriftform im Sinne dieser AGB ist auch durch E-Mail an office@goodstuffvisuals.com bzw. an die im Angebot genannte Projekt-E-Mail-Adresse gewahrt.
2. Social Media Kanäle
2.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Plattformen, insbesondere LinkedIn, YouTube, Instagram, TikTok, Facebook, X und vergleichbare Dienste (im Folgenden „Anbieter“), sich in ihren jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen, Auftritte oder einzelne Inhalte aus beliebigem Grund abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Goodstuff Motion Studios GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen, Auftritte oder Videoinhalte grundlos entfernt werden. 2.2 Im Fall einer Beschwerde anderer Nutzer räumen die Anbieter zwar regelmäßig die Möglichkeit einer Gegendarstellung ein, doch erfolgt bereits vor deren Prüfung eine vorsorgliche Entfernung der Inhalte. Die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann einige Zeit in Anspruch nehmen. 2.3 Die Goodstuff Motion Studios GmbH arbeitet auf Grundlage der jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen dieser Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers zu Grunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses mitbestimmen. 2.4 Die Goodstuff Motion Studios GmbH beabsichtigt, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Plattform-Richtlinien einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, behauptete Rechtsverletzungen zu melden und damit eine Entfernung der Inhalte zu erwirken, kann die Goodstuff Motion Studios GmbH jedoch nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne oder der beauftragte Inhalt jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Auftraggeber die Goodstuff Motion Studios GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Goodstuff Motion Studios GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH treten der potentielle Auftraggeber und die Goodstuff Motion Studios GmbH in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Auftraggeber anerkennt, dass die Goodstuff Motion Studios GmbH bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Goodstuff Motion Studios GmbH ist dem potentiellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Goodstuff Motion Studios GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der Goodstuff Motion Studios GmbH Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat er dies der Goodstuff Motion Studios GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Goodstuff Motion Studios GmbH dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Goodstuff Motion Studios GmbH dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Goodstuff Motion Studios GmbH ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit der Goodstuff Motion Studios GmbH, einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH sowie dem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH und können eine Anpassung des Honorars nach sich ziehen. 4.2 Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages, insbesondere bei Grafiken, Videos (einschließlich musikalischer Untermalung) sowie Layoutprodukten, künstlerische Gestaltungsfreiheit der Goodstuff Motion Studios GmbH. 4.3 Alle Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH (insbesondere Konzepte, Treatments, Storyboards, Skizzen, Vorentwürfe, Rohschnitte, Farbabstimmungen, Korrekturfassungen und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten die Leistungen als genehmigt. 4.4 Ein Drohnen-Einsatz erfolgt ausschließlich, soweit er im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Die Goodstuff Motion Studios GmbH setzt lizenzierte Piloten ein und organisiert die erforderlichen Flug- und Aufnahmegenehmigungen sowie die Haftpflichtversicherung. Die Durchführung ist abhängig von Wetterbedingungen, ausgewiesenen Flugverbotszonen und behördlichen Freigaben. Ist die Durchführung aus diesen Gründen nicht möglich, erfolgt eine kostenfreie Verschiebung im Rahmen des Projektzeitplans; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen die Goodstuff Motion Studios GmbH bestehen nicht. 4.5 Auf Wunsch des Auftraggebers werden nach abgegoltener Leistungspauschale Audio- und Musikdateien aus einer externen Musikbibliothek bezogen; dabei wird lediglich die grundsätzliche Lizenz zur Musiknutzung erworben. Werden Endprodukte, die solches Musikmaterial enthalten, in einem von der AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften verwalteten Raum genutzt, sind die jeweiligen Lizenzgebühren vom Auftraggeber an die zuständigen Stellen abzuführen. Die Goodstuff Motion Studios GmbH übernimmt keine Haftung bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen gegenüber Verwertungsgesellschaften. 4.6 Der Auftraggeber benennt bei Vertragsbeginn eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis für das Projekt und informiert die Goodstuff Motion Studios GmbH unverzüglich über einen Wechsel. 4.7 Der Auftraggeber stellt der Goodstuff Motion Studios GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, insbesondere Briefings, CI-Vorgaben, Logos und inhaltliche Zulieferungen. Er informiert die Goodstuff Motion Studios GmbH über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Goodstuff Motion Studios GmbH wiederholt werden müssen oder sich verzögern. 4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Goodstuff Motion Studios GmbH haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Goodstuff Motion Studios GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Goodstuff Motion Studios GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Goodstuff Motion Studios GmbH bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter zu unterstützen und stellt unaufgefordert sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 4.9 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm beigebrachte Personen (insbesondere eigene Mitarbeiter, Athleten, Gäste, Statisten und Protagonisten) vor Drehbeginn schriftliche Einverständniserklärungen zur Bild- und Tonaufnahme sowie zur vertragsgegenständlichen Veröffentlichung abgegeben haben (Model Release). Die Goodstuff Motion Studios GmbH stellt hierfür eine geeignete Vorlage bereit. Für Dritte am Set, die nicht durch den Auftraggeber beigebracht wurden, etwa zufällig anwesende Personen, übernimmt die Goodstuff Motion Studios GmbH die Einholung der Einverständnisse, soweit dies am Drehort zumutbar möglich ist. 4.10 Drehgenehmigungen für externe Locations und den öffentlichen Raum werden grundsätzlich von der Goodstuff Motion Studios GmbH organisiert. Der Auftraggeber unterstützt bei Locations, zu denen er privilegierten Zugang hat, wie etwa eigene Veranstaltungen, Partnerbetriebe, Lieferanten oder Sportstätten. Kosten für Drehgenehmigungen trägt, soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, der Auftraggeber. 4.11 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers sowie dessen sonstige Mitarbeit bei der Herstellung von Grafiken, Videos und anderen Produkten seitens der Goodstuff Motion Studios GmbH berechtigen nicht zu Honorarabschlägen. 4.12 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend. Ab dem vierten Verzugstag ist die Goodstuff Motion Studios GmbH berechtigt, Stillstandskosten in Höhe von pauschal 350,00 EUR netto je angefangenem Verzugstag in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt unberührt. Nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung ist die Goodstuff Motion Studios GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die Goodstuff Motion Studios GmbH wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet darauf, dass sie über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages durch die Goodstuff Motion Studios GmbH aus wichtigem Grund.
6. Termine, Drehtage, Höhere Gewalt
6.1 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Goodstuff Motion Studios GmbH schriftlich zu bestätigen. 6.2 Ein Drehtag umfasst zehn Stunden ab dem vereinbarten Crew-Call am Drehort einschließlich aller Pausen. Darüber hinausgehende Stunden werden, sofern keine abweichende Pauschalvereinbarung im Angebot getroffen wurde, mit dem 1,5-fachen des vereinbarten Stundensatzes gemäß Punkt 8.1 je angefangener Stunde und Crewmitglied verrechnet. 6.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Goodstuff Motion Studios GmbH aus Gründen Höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Als Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB gelten insbesondere: Naturkatastrophen, behördlich gewarnte Unwetter (Sturm, Hagel, Hochwasser, Starkregen, Blitzschlag), Pandemien und pandemiebedingte behördliche Maßnahmen, behördliche Veranstaltungs- oder Zugangssperren, Streik und Aussperrung, Krieg und Terrorakte, länger andauernde Stromausfälle, Ausfall wesentlicher Infrastruktur am Drehort sowie unverschuldete Erkrankung oder Verhinderung von Schlüsselpersonal (insbesondere Kamera, Regie, Protagonisten), für das kein zumutbarer gleichwertiger Ersatz verfügbar ist. Normale Witterungsverhältnisse, insbesondere Regen, Bewölkung oder mäßiger Wind ohne behördliche Warnung, gelten nicht als Höhere Gewalt. Das Wetterrisiko bei Außendrehs trägt der Auftraggeber, sofern im Angebot kein Wetter-Ersatztermin ausdrücklich vereinbart und kalkuliert wurde. Bei Eintritt Höherer Gewalt während eines vereinbarten Drehtermins arbeiten beide Vertragsparteien auf den nächstmöglichen Ersatztermin hin. Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Kosten, etwa gebuchte Flüge und Unterkünfte, verbindlich beauftragte Dienstleister, Crew-Ausfallhonorare oder bereits angereiste Crew, trägt der Auftraggeber. Halten die Umstände der Höheren Gewalt länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bis dahin erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. 6.4 Erkrankt bei der Goodstuff Motion Studios GmbH Schlüsselpersonal kurzfristig, bemüht sich diese um einen gleichwertigen Ersatz. Gelingt dies nicht, wird ein Ersatztermin vereinbart, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche entstehen. 6.5 Befindet sich die Goodstuff Motion Studios GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Goodstuff Motion Studios GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 6.6 Als Lieferfrist für das Endprodukt gelten, sofern nichts anderes vereinbart, zehn Werktage ab dem Zeitpunkt, zu dem alle vom Auftraggeber benötigten Materialien (CI, Logos, Inhalte) vollständig an office@goodstuffvisuals.com bzw. an die vereinbarte Projekt-E-Mail-Adresse übermittelt wurden. Ist der Auftrag ohne beigebrachte Materialien durchführbar, gelten zehn Werktage ab Drehende bzw. bei Layoutprodukten ab Angebotsunterzeichnung.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Goodstuff Motion Studios GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Goodstuff Motion Studios GmbH eine taugliche Sicherheit leistet. 7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Goodstuff Motion Studios GmbH fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt. 7.3 Sofern in einem anderen Vertragswerk nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kann dieser Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen unter Wahrung der Schriftform aufgelöst werden. Löst die Goodstuff Motion Studios GmbH den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Punkt 7.1 auf oder erfolgt eine einvernehmliche Auflösung, so sind die bis zur Auflösung erbrachten Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Löst der Auftraggeber den Vertrag einseitig vorzeitig auf, ohne dass ein wichtiger Grund gemäß Punkt 7.2 vorliegt, steht der Goodstuff Motion Studios GmbH ein pauschalierter Entschädigungsanspruch in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Auflösung zu. Bezugszeitpunkt ist der Beginn des ersten vereinbarten Drehtags oder, bei Produktionen ohne Drehtermin, der vereinbarte Beginn der Hauptproduktionsphase. Es gelten folgende Staffeln: a) mehr als 60 Tage vor dem Bezugszeitpunkt: 25 % der vereinbarten Auftragssumme netto; b) zwischen 30 und 60 Tagen vor dem Bezugszeitpunkt: 50 % der vereinbarten Auftragssumme netto; c) zwischen 14 und 30 Tagen vor dem Bezugszeitpunkt: 75 % der vereinbarten Auftragssumme netto; d) weniger als 14 Tage vor dem Bezugszeitpunkt: 100 % der vereinbarten Auftragssumme netto. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Barauslagen der Goodstuff Motion Studios GmbH, etwa gebuchte Flüge, Unterkünfte oder verbindlich beauftragte Dienstleister, sind unabhängig von der Staffel zusätzlich zu ersetzen. Die Goodstuff Motion Studios GmbH rechnet nach Treu und Glauben ersparte Aufwendungen auf den Entschädigungsanspruch an, soweit sich ihr infolge der Auflösung innerhalb des ursprünglich vorgesehenen Leistungszeitraums nachweislich gleichwertige Ersatzaufträge erschließen. Löst der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Punkt 7.2 auf, schuldet er lediglich die Vergütung der bis zur Auflösung erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
8. Honorar & Reisespesen
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Netto-Stundensätze der Goodstuff Motion Studios GmbH: - Regie, Producing, Creative Direction: 180,00 EUR pro Arbeitsstunde; - Kamera, Light, Ton: 160,00 EUR pro Arbeitsstunde; - Schnitt, Color Grading, Motion Graphics, Post-Production: 130,00 EUR pro Arbeitsstunde; - Produktionsassistenz, Hilfstätigkeiten, Runner: 90,00 EUR pro Arbeitsstunde. Arbeitsstunden werden im 15-Minutentakt verrechnet. Die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu diesen Rollen ergibt sich aus dem Briefing oder der Auftragsbestätigung. 8.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Goodstuff Motion Studios GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Bei Pauschalprojekten erfolgt die Abrechnung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem Drittel bei Auftragserteilung, zu einem Drittel bei Drehende und zu einem Drittel nach Abnahme des Endprodukts; bei Projekten ohne Drehtermin tritt an die Stelle des Meilensteins „Drehende“ der Abschluss der Hauptproduktionsphase. Ab einem Auftragsvolumen von 10.000,00 EUR netto oder bei einem Leistungszeitraum von mehr als drei Monaten ist die Goodstuff Motion Studios GmbH darüber hinaus berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen oder Akontozahlungen abzurufen; der Betrag einer Zwischenabrechnung beträgt mindestens 10 % des Gesamtauftragsvolumens. Wurde im Einzelfall eine Stundenabrechnung außerhalb einer Pauschale vereinbart, stellt die Goodstuff Motion Studios GmbH spätestens alle 100 geleisteten Arbeitsstunden eine Zwischenrechnung. 8.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Goodstuff Motion Studios GmbH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe. 8.4 Alle Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Goodstuff Motion Studios GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 8.5 Kostenvoranschläge der Goodstuff Motion Studios GmbH sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist die Goodstuff Motion Studios GmbH den Auftraggeber rechtzeitig auf die höheren Kosten hin. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen aufzeigt. Kostenüberschreitungen bis 15 % gelten ohne gesonderte Verständigung als vom Auftraggeber genehmigt. 8.6 Ändert oder bricht der Auftraggeber eine in Auftrag gegebene Arbeit ohne Einbindung der Goodstuff Motion Studios GmbH einseitig ab, richtet sich die daraus resultierende Honorarpflicht nach der Storno-Staffel gemäß Punkt 7.3. Bis zum Zeitpunkt der Änderung oder des Abbruchs erbrachte Leistungen sind darüber hinaus nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten; bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Barauslagen sind zu ersetzen. Weiters ist die Goodstuff Motion Studios GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere eigener Auftragnehmer, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten, aber nicht ausgeführten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Goodstuff Motion Studios GmbH zurückzustellen. 8.7 Für jeden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gefahrenen Kilometer wird das jeweils in Österreich geltende amtliche Kilometergeld verrechnet; dieses beträgt zum Stand April 2026 0,50 EUR netto pro Kilometer. Zusätzlich wird für jedes mitfahrende Crew-Mitglied der amtliche Mitfahrer-Zuschlag in Höhe von derzeit 0,15 EUR netto pro Kilometer und Mitfahrer verrechnet. Jede Anfahrtsstunde wird, sofern nicht anders vereinbart, mit 50 % des für die jeweilige Rolle gemäß Punkt 8.1 geltenden Stundensatzes pro angereister Person in Rechnung gestellt. Werden die amtlichen Kilometergelder gesetzlich geändert, passen sich die hier genannten Beträge ohne gesonderte AGB-Änderung entsprechend an. 8.8 Erstreckt sich die beauftragte Arbeit über 22:00 Uhr hinaus oder liegt der Auftragsort mehr als zwei Fahrstunden vom Sitz der Goodstuff Motion Studios GmbH in Linz entfernt und würde eine Rückfahrt nach 22:00 Uhr erfolgen, trägt der Auftraggeber die Kosten einer angemessenen Unterkunft für das Produktionsteam. Die Unterkunft hat dem für den Drehort marktüblichen Preis zu entsprechen und mindestens der Kategorie „Drei Sterne“ oder einer gleichwertigen Klassifikation anzugehören. Die Buchung erfolgt grundsätzlich durch die Goodstuff Motion Studios GmbH und wird als Barauslage weiterverrechnet; alternativ stellt der Auftraggeber eine gleichwertige Unterkunft zur Verfügung.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar und sämtliche sonstigen Forderungen der Goodstuff Motion Studios GmbH sind, sofern im Einzelfall keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden, binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Goodstuff Motion Studios GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Goodstuff Motion Studios GmbH. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Goodstuff Motion Studios GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest 20,00 EUR je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Goodstuff Motion Studios GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Goodstuff Motion Studios GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, behält sich die Goodstuff Motion Studios GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Goodstuff Motion Studios GmbH aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers wurde von der Goodstuff Motion Studios GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Storyboards, Treatments, Konzepte, Rohmaterial, Bild- und Tondateien sowie sonstige digitale Assets), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Goodstuff Motion Studios GmbH und können von der Goodstuff Motion Studios GmbH jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Goodstuff Motion Studios GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Goodstuff Motion Studios GmbH und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des jeweiligen Urhebers zulässig. 10.3 Für jede Nutzung von Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der Goodstuff Motion Studios GmbH erforderlich. Dafür steht der Goodstuff Motion Studios GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich primär nach der Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die folgenden Grundsätze, differenziert nach Projekttyp: a) Bei Branded Content, Dokumentationen, Imagefilmen, Unternehmensfilmen sowie vergleichbaren Langform-Produktionen und dauerhaft verwendbaren Corporate-Assets räumt die Goodstuff Motion Studios GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Honorarzahlung ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den im Angebot bezeichneten Verwendungszweck ein. b) Bei Werbekampagnen, Product-Ads, Performance-Spots und anderen zeitgebundenen Kampagnenformaten räumt die Goodstuff Motion Studios GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Honorarzahlung ein räumlich unbegrenztes, zeitlich auf die im Angebot definierte Kampagnendauer und, in Ermangelung einer ausdrücklichen Angabe, auf zwölf Monate ab Abnahme befristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den im Angebot bezeichneten Verwendungszweck ein. 10.5 Wird ein Kampagnenformat gemäß Punkt 10.4 lit. b über die vereinbarte Kampagnendauer hinaus weiterverwendet, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes zu vereinbaren. Die Vergütung der Verlängerung staffelt sich in Ermangelung einer abweichenden Einzelvereinbarung wie folgt: a) im ersten Verlängerungsjahr nach Ablauf der ursprünglichen Kampagnendauer: 100 % des ursprünglichen Netto-Honorars; b) im zweiten Verlängerungsjahr: 50 % des ursprünglichen Netto-Honorars; c) im dritten Verlängerungsjahr: 25 % des ursprünglichen Netto-Honorars; d) ab dem vierten Verlängerungsjahr entfällt die Vergütungspflicht; das Nutzungsrecht geht in eine unbefristete, nicht ausschließliche Nutzungsbefugnis gemäß Punkt 10.4 lit. a über. 10.6 Der Auftraggeber haftet der Goodstuff Motion Studios GmbH für jede widerrechtliche Nutzung im Ausmaß des Eineinhalbfachen des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Goodstuff Motion Studios GmbH bleiben davon unberührt. 10.7 Die Goodstuff Motion Studios GmbH setzt bei der Leistungserbringung in allen Projektphasen gegebenenfalls auch Werkzeuge und Systeme künstlicher Intelligenz („KI-Tools“) ein, insbesondere zur Recherche, Konzept- und Storyboard-Entwicklung, Transkription, Übersetzung, Bild- und Tonbearbeitung, Color Grading sowie zur Erzeugung einzelner Bild-, Text- oder Audio-Elemente. Sämtliche auf diese Weise entstehenden Zwischen- und Endprodukte werden durch Mitarbeiter der Goodstuff Motion Studios GmbH kuratiert, qualitätsgesichert und final freigegeben. Auf Anfrage des Auftraggebers legt die Goodstuff Motion Studios GmbH den konkreten Umfang des KI-Einsatzes und die verwendeten Tools offen. Soweit an KI-generierten Bestandteilen keine urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Positionen entstehen, wird das Nutzungsrecht gemäß den Punkten 10.1 bis 10.5 in jenem Umfang eingeräumt, in dem entsprechende Rechte tatsächlich bestehen und der Goodstuff Motion Studios GmbH zukommen.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Goodstuff Motion Studios GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung bzw. Leistung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Das Endprodukt gilt als vom Auftraggeber angenommen, sobald dieser das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich Schlussrate vollständig bezahlt hat; Teilzahlungen im Rahmen der Zahlungsstruktur gemäß Punkt 8.2 begründen keine Abnahmefiktion. 12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung bzw. Leistung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH zu. Die Goodstuff Motion Studios GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Goodstuff Motion Studios GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Goodstuff Motion Studios GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. 12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Goodstuff Motion Studios GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Goodstuff Motion Studios GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden. 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung bzw. Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Goodstuff Motion Studios GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung bzw. Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. 12.5 Im Preis laut Angebot sind zwei Feedbackschleifen von je maximal vier Arbeitsstunden pro Auftrag enthalten; diese können, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden. Als Feedbackschleife gilt jede Beauftragung zur Änderung des gelieferten Drafts; zur Vermeidung zusätzlicher Kosten empfiehlt die Goodstuff Motion Studios GmbH eine gesammelte Übermittlung aller Änderungswünsche. Sobald ein Konzept vereinbart ist, darf das grundlegende Konzept des Produktes nicht mehr grundlegend oder gänzlich verändert werden; eine solche Neuausrichtung gilt als neue Beauftragung. Jede über die zwei inkludierten Schleifen hinausgehende Feedbackschleife wird nach den Stundensätzen gemäß Punkt 8.1 verrechnet. 12.6 Sollte sich der Auftraggeber für eines der Homepage-Produkte der Goodstuff Motion Studios GmbH entschieden haben, sind alle Kosten für Homepage einschließlich Hosting und Domain-Kosten für ein Jahr im Angebotspreis inkludiert.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Goodstuff Motion Studios GmbH sowie ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Goodstuff Motion Studios GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 13.2 Jegliche Haftung der Goodstuff Motion Studios GmbH für Ansprüche, die aufgrund der von der Goodstuff Motion Studios GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Goodstuff Motion Studios GmbH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Goodstuff Motion Studios GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Goodstuff Motion Studios GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 13.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Goodstuff Motion Studios GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem zweifachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Projektes begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Personenschäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Goodstuff Motion Studios GmbH. 13.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass jegliches für die Produktion notwendige Equipment in einer dafür vorgesehenen Umgebung eingesetzt werden kann. Angefallene Kosten durch fahrlässige Beschädigung oder Diebstahl durch Dritte, den Auftraggeber oder dessen Leute sind vom Auftraggeber vollständig zu ersetzen. Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit des Produktionsteams und des eingebrachten Equipments während der Leistungserbringung einschließlich des Aufenthaltes am Veranstaltungsort oder an anderen Örtlichkeiten mit Bezug zum Vertragsgegenstand. Die angefallenen Kosten werden von der Goodstuff Motion Studios GmbH in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage für Materialschäden ist der Zeitwert des beschädigten Equipments.
14. Datenschutz
14.1 Die Goodstuff Motion Studios GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, seiner Ansprechpersonen und der am Projekt beteiligten Personen ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung, Projektabwicklung, gesetzlichen Aufbewahrung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere zur Rechnungslegung, Eintreibung und Werbung für eigene Leistungen. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen). 14.2 Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist die Goodstuff Motion Studios GmbH, Im Weizenfeld 6, 4020 Linz, office@goodstuffvisuals.com. 14.3 Die ausführliche Datenschutzerklärung, einschließlich Informationen zu den Kategorien verarbeiteter Daten, Speicherdauern, Empfängern, Datenübermittlungen in Drittländer, den Rechten betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) sowie dem Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde, ist unter goodstuffvisuals.com/datenschutz abrufbar. 14.4 Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail an office@goodstuffvisuals.com oder an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Datenaufbewahrung von Medieninhalten
15.1 Rohdaten im Sinne dieses Punktes sind unbearbeitete Kamera-, Audio- und sonstige Aufnahmemedien aus Produktionen der Goodstuff Motion Studios GmbH. Diese Rohdaten werden nach Rechnungsdatum für 60 Kalendertage kostenfrei auf den Systemen der Goodstuff Motion Studios GmbH vorgehalten. Nach Ablauf dieser Frist werden die Rohdaten gelöscht, sofern der Auftraggeber nicht zuvor eine kostenpflichtige Verlängerung gemäß Punkt 15.2 beauftragt hat. 15.2 Auf Wunsch des Auftraggebers werden die Rohdaten und sämtliche im Rahmen des Auftrages erstellten Zwischenmedien über die Frist gemäß Punkt 15.1 hinaus für eine pauschale Jahresgebühr von 100,00 EUR netto pro Projekt gespeichert und gesichert. Die Gebühr ist jeweils im Voraus fällig und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht mindestens 30 Tage vor Jahresende durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. 15.3 Das finale Endprodukt (Master-Dateien in den vereinbarten Ausspielformaten) wird von der Goodstuff Motion Studios GmbH für zwölf Monate ab Lieferung kostenfrei vorgehalten. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung ist gesondert zu vereinbaren und richtet sich nach den Konditionen gemäß Punkt 15.2. 15.4 Der Auftraggeber ist für eine eigenständige Sicherung der ihm übergebenen Endprodukte und allfälliger Rohdaten-Exporte selbst verantwortlich. Eine Haftung der Goodstuff Motion Studios GmbH für den Verlust ihrer internen Sicherungskopien aufgrund technischer Defekte, höherer Gewalt oder eines Cloud-Ausfalls ist im Rahmen der Haftungsbestimmungen dieses Vertrages, insbesondere Punkt 13, beschränkt.
16. Anzuwendendes Recht
16.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Goodstuff Motion Studios GmbH und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Goodstuff Motion Studios GmbH in 4020 Linz. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Goodstuff Motion Studios GmbH die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Goodstuff Motion Studios GmbH und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für 4020 Linz sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Goodstuff Motion Studios GmbH berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 17.3 Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer Geschlechtsform angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Lass uns herausfinden,
ob wir zusammenpassen.
Du weißt jetzt, wie wir arbeiten, was dabei entsteht und warum gerade jetzt der richtige Zeitpunkt ist. Wenn du das Gefühl hast, dass dein Unternehmen und dein Angebot mehr verdienen als das, was dein aktuelles Videomaterial zeigt, dann ist ein Gespräch der logische nächste Schritt.
Kein Pitch. Kein Verkaufsgespräch. Ein ehrliches Kennenlernen, in dem wir verstehen, wo du stehst, was dich besonders macht und ob eine Branded Documentary der richtige Weg für dein Unternehmen ist. Unverbindlich, persönlich, in der Regel 20 bis 30 Minuten.
Oder gerne auch direkt:
kevin@goodstuffvisuals.com | +43 650 242 28 56
Interviewsituation vor Ort, Branded Documentary Produktion