4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit der Goodstuff Motion Studios GmbH, einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH sowie dem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Goodstuff Motion Studios GmbH und können eine Anpassung des Honorars nach sich ziehen.
4.2 Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages, insbesondere bei Grafiken, Videos (einschließlich musikalischer Untermalung) sowie Layoutprodukten, künstlerische Gestaltungsfreiheit der Goodstuff Motion Studios GmbH.
4.3 Alle Leistungen der Goodstuff Motion Studios GmbH (insbesondere Konzepte, Treatments, Storyboards, Skizzen, Vorentwürfe, Rohschnitte, Farbabstimmungen, Korrekturfassungen und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten die Leistungen als genehmigt.
4.4 Ein Drohnen-Einsatz erfolgt ausschließlich, soweit er im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Die Goodstuff Motion Studios GmbH setzt lizenzierte Piloten ein und organisiert die erforderlichen Flug- und Aufnahmegenehmigungen sowie die Haftpflichtversicherung. Die Durchführung ist abhängig von Wetterbedingungen, ausgewiesenen Flugverbotszonen und behördlichen Freigaben. Ist die Durchführung aus diesen Gründen nicht möglich, erfolgt eine kostenfreie Verschiebung im Rahmen des Projektzeitplans; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen die Goodstuff Motion Studios GmbH bestehen nicht.
4.5 Auf Wunsch des Auftraggebers werden nach abgegoltener Leistungspauschale Audio- und Musikdateien aus einer externen Musikbibliothek bezogen; dabei wird lediglich die grundsätzliche Lizenz zur Musiknutzung erworben. Werden Endprodukte, die solches Musikmaterial enthalten, in einem von der AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften verwalteten Raum genutzt, sind die jeweiligen Lizenzgebühren vom Auftraggeber an die zuständigen Stellen abzuführen. Die Goodstuff Motion Studios GmbH übernimmt keine Haftung bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen gegenüber Verwertungsgesellschaften.
4.6 Der Auftraggeber benennt bei Vertragsbeginn eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis für das Projekt und informiert die Goodstuff Motion Studios GmbH unverzüglich über einen Wechsel.
4.7 Der Auftraggeber stellt der Goodstuff Motion Studios GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, insbesondere Briefings, CI-Vorgaben, Logos und inhaltliche Zulieferungen. Er informiert die Goodstuff Motion Studios GmbH über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Goodstuff Motion Studios GmbH wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Goodstuff Motion Studios GmbH haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Goodstuff Motion Studios GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Goodstuff Motion Studios GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Goodstuff Motion Studios GmbH bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter zu unterstützen und stellt unaufgefordert sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
4.9 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm beigebrachte Personen (insbesondere eigene Mitarbeiter, Athleten, Gäste, Statisten und Protagonisten) vor Drehbeginn schriftliche Einverständniserklärungen zur Bild- und Tonaufnahme sowie zur vertragsgegenständlichen Veröffentlichung abgegeben haben (Model Release). Die Goodstuff Motion Studios GmbH stellt hierfür eine geeignete Vorlage bereit. Für Dritte am Set, die nicht durch den Auftraggeber beigebracht wurden, etwa zufällig anwesende Personen, übernimmt die Goodstuff Motion Studios GmbH die Einholung der Einverständnisse, soweit dies am Drehort zumutbar möglich ist.
4.10 Drehgenehmigungen für externe Locations und den öffentlichen Raum werden grundsätzlich von der Goodstuff Motion Studios GmbH organisiert. Der Auftraggeber unterstützt bei Locations, zu denen er privilegierten Zugang hat, wie etwa eigene Veranstaltungen, Partnerbetriebe, Lieferanten oder Sportstätten. Kosten für Drehgenehmigungen trägt, soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, der Auftraggeber.
4.11 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers sowie dessen sonstige Mitarbeit bei der Herstellung von Grafiken, Videos und anderen Produkten seitens der Goodstuff Motion Studios GmbH berechtigen nicht zu Honorarabschlägen.
4.12 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend. Ab dem vierten Verzugstag ist die Goodstuff Motion Studios GmbH berechtigt, Stillstandskosten in Höhe von pauschal 350,00 EUR netto je angefangenem Verzugstag in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt unberührt. Nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung ist die Goodstuff Motion Studios GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.